Das sogenannte Wappenrecht

Wappenrechtliche Grundsätze - Wappengebrauch

Vorwort: Die im Bereich der anerkannten historischen Hilfswissenschaft Heraldik ehrenamtlich tätigen Juristen wie Arndt, Töteberg oder Müller-Bruns haben in den Vereinen "ZUM KLEEBLATT" (Hannover) und "HEROLD" (Berlin) schon immer mahnend darauf hingewiesen, dass es eine rechtliche Seite im bürgerlichen Wappenwesen gibt. Die beiden Vereine pflegen einen freundschaftlichen Fachaustausch und sehen sich traditionell als Geschwistervereine.

Die auf dieser Seite benutzte männliche Form von Begriffen wie „Wappenstifter" etc. (generisches Maskulinum) gilt gleichwertig für männliche und weibliche Personen. 

Ein Zitieren von Textteilen ist unter ausdrücklicher Angabe dieser Homepage sowie des Verfassers unserer wappenrechtlichen Beiträge gestattet. Eine darüber hinausgehende Wiedergabe des Textes bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Verfassers.

Der Vorstand

 

Eine sehr ausführliche Darstellung des sog. Wappenrechts mit den wichtigen Punkten

- Wappenfähigkeit
- Recht, ein bestimmtes Wappen zu führen
- Weitergabe an namensgleiche Nachkommen
- Rechtsschutz
- Wappenrollen und Wappenausschüsse
- Ausschließlichkeitsgrundsatz
- Wappenschwindel

finden Sie unter: www.wappenkunde-niedersachsen.de  unter Wappenrecht

Auf dieser Seite finden Sie aber bereits eine Kurzfassung zur schnellen Orientierung.
Es erfolgen durch die ehrenamtlichen Heraldiker in dem als gemeinnützig und wissenschaftlich förderungswürdig anerkannten Heraldischen Verein "ZUM KLEEBLATT" in Hannover, auch soweit ehrenamtliche Mitglieder Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt sein sollten, keine Rechtsberatungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Dies gilt auch für eine juristische Vertretung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Wir bitten aus rechtlichen Gründen um Verständnis.

 

Der Gebrauch von Familienwappen

Müller-Bruns, Dieter: Wappenrechtliche Aspekte von Familienwappenrollen, in KLEEBLATT, Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften - Hefte 1/2015 - 1/2017; sowie: Müller-Bruns, Dieter: Überlegungen zu Grundzügen des Wappenrechts, in HEROLD-Studien Band 9: Wappen heute – Zukunft der Heraldik? Eine Historische Hilfswissenschaft zwischen Kunst und Wissenschaft, S. 33 ff., 2014, Beitrag zur Tagung am 24. April 2009 im Archiv der Max-Planck-Gesellschaft Berlin; sowie: Müller-Bruns, Dieter: Nachtrag zum Wappenrecht, in: DER HEROLD - Heft 1-2/2015, S. 194; sowie: Müller-Bruns, Dieter: Ausführungen zum Wappengebrauch, in: Niedersächsische Wappenrolle, Gesamtausgabe Band 2, S. 25 ff., 2023


Merksatz
Ein Familienwappen ist das generationsübergreifende persönliche Kennzeichen einer durch ihren Namen sowie durch ihre Nachkommensgemeinschaft bestimmbaren Familie.

 

Führungsberechtigung an einem Familienwappen

Das Familienwappen ist seit der Festigung der Familiennamen vom Grundgedanken der Heraldik her an die (letztlich gesetzlich geregelte) Fortführung des Familiennamens der wappenstiftenden Person (Wappenname) sowie an die nachzuweisende Nachkommenschaft von der wappenstiftenden Person gebunden (= Namens- und Nachkommenschaftsprinzip) gebunden. Durch dieses Doppelerfordernis bleibt der Familienzusammenhalt der Wappenberechtigten ausreichend gewahrt.

Wappenfähigkeit

In Deutschland kann jede rechtsfähige natürliche Person ein Wappen für sich und die eigene Familie frei annehmen (Wappenstiftung). Beachte aber: Eine Sache ist das Recht, überhaupt ein Wappen führen zu dürfen, eine andere das Recht, ein bestimmtes Wappen zu führen.

Wappenstiftung

Die Stiftung eines Familienwappens ist eine einseitige Rechtshandlung, die einer hinreichenden Publizität bedarf, um wirksam zu werden und um einen Anspruch gegen Unberechtigte durchsetzen zu können. Konkret: Der eigene Wille zur Führung des Wappens und bei Besonderheiten auch die Festlegung der Berechtigten müssen durch die wappenstiftende Person nach Außen erkennbar deutlich dokumentiert werden.
Für die Annahme und Führung eines Familienwappens bedarf es daher keiner behördlichen Mitwirkung. Es bedarf grundsätzlich auch keiner Eintragung in einer Wappenrolle. Trotzdem ist die Registrierung in einer Wappenrolle zur Dokumentation und zum Nachweis sehr ratsam und hilfreich.

Sinn und Zweck der Eintragung in einer Wappenrolle

Sinn und Zweck einer Wappenrollen ist die Dokumentation der Familienwappen durch Eintragung und Publikation. Wappenstiftende Personen bzw. deren führungsberechtigte namensgleiche Nachkommen dokumentieren hiermit deutlich ihren Willen zur Führung des Familienwappens sowie bei Besonderheiten den festgelegten Kreis der Führungsberechtigung nach Außen. So können sie den Schutz ihres bestehenden Rechts an dem Familienwappen (analog zum Namensschutz gemäß § 12 BGB) später besser durchsetzen. Der Nachweis der längeren Wappenführung wird durch die in einer Wappenrolle datenmäßig genau registrierte Eintragung erheblich erleichtert.
Das Führen einer anerkannten Wappenrolle ist in Deutschland keine staatliche Tätigkeit. Von Fachkreisen anerkannte Wappenrollen werden meist als gedruckte Ausgaben von gemeinnützigen und als wissenschaftlich förderungswürdig anerkannten heraldischen Vereinen auf privatrechtlicher Basis geführt.

Führungsberechtigung aller Benannten ab Wappenstiftung

Bei neu angenommenen Familienwappen steht die Führungsberechtigung daran außer der wappenstiftenden, den Wappennamen tatsächlich aktiv führenden Person auch ohne besondere Erklärung deren Nachkommen zu, und zwar nicht erst nach dem Ableben der wappenstiftenden Person, sondern von dem Zeitpunkt der Stiftung an. Bereits ab dem Zeitpunkt der Wappenstiftung sind sie vollwertige Führungsberechtigte. Gleiches gilt für die begünstigten Nachkommen eines direkten Vorfahren (Stammahn), wenn bei der Stiftung eine ausdrückliche Ausdehnung der Führungsberechtigung auf diesen Kreis festgelegt und hinreichend publiziert wurde. Auch dieser Familienkreis hat bereits ab der erfolgten und hinreichend publizierten Wappenstiftung mit konkreter Festlegung der Führungsberechtigung ein eigenes Recht an dem Wappen (Recht zur Führung und Weitergabe).

Für die wappenstiftende Person bedeutet dies, dass ihr später keine alleinige negative Regelungs- bzw. Verfügungsbefugnis mehr hinsichtlich einer Einschränkung bzw. Beseitigung der bestehenden Rechte der anderen Familienmitglieder an dem Familienwappen zusteht. Auch als wappenstiftende Person ist sie bei einem solchen negativen Unterfangen jetzt Teil der Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand ("Einer unter Gleichen"). So wird bei der Niedersächsischen Wappenrolle (wie auch bei anderen in Deutschland anerkannten Wappenrollen) ein Familienwappen auch auf Antrag der wappenstiftenden Person nur dann gelöscht, wenn diese nachweist, dass die bei der Anmeldung als führungsberechtigt benannten Familienmitglieder dem Löschungsantrag auch zustimmen.

Der Ausschließlichkeitsgrundsatz

Niemand darf ein Wappen annehmen und führen,
das bereits geführt wird oder geführt wurde (Ausschließlichkeitsgrundsatz, siehe auch hier).
Beachte hierbei: Namensgleichheit bedeutet nicht Wappengleichheit.
Bei altüberlieferten bzw. nachweislich bereits bestehenden Wappen bedarf es des Nachweises der Führungsberechtigung.

Rechtsgrundlage für die Führung und Weitergabe eines Familienwappens

Das Namens- und Nachkommenschaftsprinzip findet Anwendung. Hierbei sind neben der wappenstiftenden, den Wappennamen tatsächlich aktiv führenden Person alle männlichen und weiblichen, natürlichen und rechtlichen Nachkommen der wappenstiftenden Person berechtigt, das Wappen zu führen, soweit und solange sie noch den direkt weitergegebenen Familiennamen der wappenstiftenden Person (Wappenname) tragen. Das Recht an einem Familienwappen, die Rechtsgrundlage zur Führung und Weitergabe, ist ein neben dem rechtsähnlichen Namensrecht stehendes Gewohnheitsrecht (kein Teil des Namensrechts!) zur Kennzeichnung der eigenen Familie. Das Deutsche Wappenrecht ist ein nicht explizit in Gesetzestexten geregeltes Gewohnheitsrecht (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2020, Az. 1 U 960/18).

Schutz des bestehenden Rechts

Ein wirkamer Schutz des (nachzuweisenden) Rechts an einem Familienwappen (Führung und Weitergabe) erfolgt gemäß § 12 BGB analog:


Zusammenfassung

Ein Familienwappen ist das generationsübergreifende persönliche Kennzeichen einer durch ihren Namen sowie durch ihre Nachkommensgemeinschaft bestimmbaren Familie.

Konkret: Die Führungsberechtigung folgt dem Wappennamen (tatsächlich geführter Familienname der wappenstiftenden Person zum Zeitkunkt der Wappenstiftung) sowie der nachzuweisenden Nachkommenschaft. Vor diesem Hintergrund findet bei der Niedersächsischen Wappenrolle ausschließlich das Namens- und Nachkommenschaftsprinzip Anwendung. Hierbei sind neben der wappenstiftenden Person alle männlichen und weiblichen, natürlichen und rechtlichen Nachkommen der wappenstiftenden Person berechtigt, das Wappen zu führen, soweit und solange sie noch den direkt weitergegebenen Familiennamen der wappenstiftenden Person, auch als Teil eines Doppelnamens, tragen.

Die Familienidentität kann zusammen mit dem Familiennamen durchaus auch in weiblicher Linie weitergegeben werden. Nach dem Namens- und Nachkommenschaftsprinzip sind bestimmte Personen an einem Familienwappen führungsberechtigt und andere Personen eindeutig nicht. Diese Klarheit ist in der Heraldik ausdrücklich erwünscht, da später nicht eine Vielzahl von Menschen dasselbe Familienwappen führen soll, ohne dass ein verwandtschaftlicher Zusammenhang erkennbar ist.

 

Schaubilder zur Führungsberechtigung

Namens- und Nachkommenschaftsprinzip
(= Namensstamm)

Müller-Bruns, Dieter: Wappenrechtliche Aspekte von Familienwappenrollen - Teil 4, KLEEBLATT, Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften 2/2016, S. 30 ff.

Beim Namens- und Nachkommenschaftsprinzip sind neben der wappenstiftenden Person alle männlichen und weiblichen, natürlichen und rechtlichen Nachkommen der wappenstiftenden Person berechtigt, das Familienwappen zu führen, soweit und solange sie noch den direkt weitergegebenen Familiennamen der wappenstiftenden Person tragen.

Das folgende Schaubild verdeutlicht die Führungsberechtigung nach dem Namens- und Nachkommenschaftsprinzip. Es beinhaltet nach dem Verständnis des Heraldischen Vereins "Zum Kleeblatt" den sog. Namensstamm. Jede Person mit einem  grünen Symbol  erhält das Familienwappen von einem zur Führung und Weitergabe berechtigten - also selber aktiv den Familiennamen führenden - natürlichen und rechtlichen Nachkommen der wappenstiftenden Person.

Die stärkere schwarze Linie im Schaubild zeigt die Weitergabe des Familienwappens (Recht zur Führung und Weitergabe) an die Nachkommen bereits bei Geburt (1. Voraussetzung: Nachkommen), soweit und solange diese den Familiennamens fortführen (2.Voraussetzung: Fortführung des Familiennamens der wappenstiftenden Person). Zur Vereinfachung wird in dem Schaubild eine Führungsberechtigung der Ehepartner nicht berücksichtigt (siehe später: Führungsberechtigung der Ehepartner).

Das Recht an einem Familienwappen geht (wie der rechtsähnliche Familienname) als Folge der Nachkommenschaft bei Geburt auf die namensgleichen Nachkommen über. Heraldiker sprechen daher korrekt von Weitergabe bzw. Fortführung und nicht von Vererbung.

Beim Namens- und Nachkommenschaftsprinzip sind ein bestimmtes Geschlecht und eine Ehelichkeit der Nachkommen keine Voraussetzungen. So ist es beispielsweise dem Enkel/der Enkelin einer wappenstiftenden Person nicht versagt, das Wappen des wappenstiftenden Großelternteils zu führen, nur weil sie das nichteheliche Kind einer Tochter ist, wenn sie als Nachkommen direkt von der Mutter den Familiennamen der Großeltern tragen.

Beim Namens- und Nachkommenschaftsprinzip gilt bei der Wahl eines neuen Familiennamens vom Wortlaut zwingend: "Familienname weg = Recht zur Weitergabe des Familienwappens weg"

Die beiden oben genannten Voraussetzungen des Namens- und Nachkommenschaftsprinzips müssen immer erfüllt sein. So bedeutet einfache Namensgleichheit nicht Wappengleichheit

Das Wappen einer ausgestorbenen Familie darf nicht unverändert übernommen werden. Eine Familie mag aussterben - ihr Familienwappen bleibt als Kennzeichen genau dieser Familie mit ihrem Wappennamen weiterhin bestehen. Keine Wappenrolle in Deutschland hat die Berechtigung, ein solches Familienwappen für eine andere Familie mit gleichem oder für ein Familie mit abweichendem Namen einzutragen.

 

Die Ausweitung der Führungsberechtigung auf die Nachkommen eines Vorfahren (Stammahn)

Eine wappenstiftende Person möchte neben ihren eigenen Nachkommen weitere enge Angehörige in den Kreis der Führungsberechtigten mit einbeziehen. Zur Erreichung dieses Ziels kann die wappenstiftende Person die Berechtigung auf einen namensgleichen Vorfahren (sog. Stammahn) und dessen namensgleiche Nachkommen ausdehnen.

Hinweis: Zur Vereinfachung wird in diesem Schaubild eine Führungsberechtigung
der männlichen oder weiblichen Ehepartner nicht berücksichtigt

Eine derartige Ausweitung der Führungsberechtigung wird in den heraldischen Fachvereinen und der Literatur akzeptiert. Hierdurch können auch andere Familienzweige einbezogen werden. Es ist ein Angebot an bisher nicht bekannte Verwandte zur Anlehnung an die gemeinsame Familienidentität. Es gelten die oben dargestellten allgemeinen Regeln des Namensstammes: Nachkommenschaft vom Stammahnen und Führung des Wappennamens als Nachnamen, auch als Teil eines Mehrfach bzw. Doppelnamens. Dies gilt natürlich ausdrücklich auch für die wappenstiftende Person.

Eine Ausweitung der Führungsberechtigung durch die wappenstiftende Person auf einen Vorfahren bedingt immer, dass sie nachweislich selber ein namensgleicher Nachkomme dieses Stammahns ist und zum Zeitpunkt der Wappenstiftung auch tatsächlich aktiv dessen Familiennamen führt. Bei dem Ehegatten der wappensstiftenden Person wird dies hingegen regelmäßig nicht der Fall sein. Daher dürfte eine derartige Ausweitung nicht möglich sein, wenn namensgleiche Ehegatten gemeinsam als Stiftungspaar eines neuen Familienwappens auftreten. Dieses sollte bei den Wappenberatungen berücksichtigt und nur die Stiftung durch eine Person angeraten werden.

 

Die Führungsberechtigung der Ehepartner

Beim Namens- und Nachkommenschaftsprinzip (Namensstamm) sind neben der wappenstiftenden Person alle männlichen und weiblichen, natürlichen und rechtlichen Nachkommen der wappenstiftenden Person berechtigt, dasselbe Wappen zu führen, soweit und solange sie noch den bei Wappenstiftung geführten Familiennamen der wappenstiftenden Person tragen. Die Ehepartner der wappenstiftenden Person und der festgelegt führungsberechtigten Personen gelten „automatisch“ als führungsberechtigt. Dies wird in den Wappenrollen jedoch nicht explizit genannt.

Für diese lediglich abgeleitete, nicht originäre, Führungsberechtigung der Ehegatten wird allgemein neben dem bestehenden einer ehelichen Verbindung auch die Annahme des Familiennamens der wappenstiftenden Person, auch als Teil eines Doppel- bzw. Mehrfachnamens, vorausgesetzt. Wer einen neuen Familein-/Ehenamen annimmt, bekennt sich nach außen sichtbar zur Zugehörigkeit. Es handelt sich nach verbreiteter Ansicht um eine vom originär führungsberechtigten Ehegatten abgeleitete, also ehebedingt derivative Berechtigung. Endet die Ehe durch den Tod des originär führungsberechtigten Ehegatten, so bleibt der verwitwete, namensgleiche Ehepartner gemäß den gewohnheitsrechtlich geprägten wappenrechtlichen Grundsätzen weiter an dem persönlich führungsberechtigt (bis zu einer Wiederverheiratung).

Die "automatisch" führungsberechtigten (namensgleichen) männlichen oder weiblichen Ehegatten sind in dem Schaubild mit einem  gelben Symbol  gekennzeichnet.

Beim Namens- und Nachkommenschaftsprinzip ist die eigene (natürliche oder rechtliche) Nachkommenschaft von der wappenstiftenden Person immer eine der beiden zwingenden Voraussetzungen für eine Weitergabe an die eigenen (namensgleichen) Nachkommen. Diese genealogische Linie zur wappenstiftenden Person fehlt regelmäßig beim Ehepartner. Für den Ehegatten ist daher eine "Erheiratung" eines Wappens und dessen Übertragung auf die eigenen Nachkommen ohne einen genealogischen Zusammenhang mit der wappenstiftenden Person nicht möglich. Beim Namensstamm geben nur die wappenstiftende Person selber und ihre namensgleichen, originär führungsberechtigten direkten Nachkommen das Familienwappen an die eigenen Nachkommen weiter, nicht aber der geheiratete Lebenspartner mit seiner lediglich derivativen persönlichen Führungsberechtigung.

Aber Achtung: Wenn namensgleiche Ehegatten - statt alleine - unbedingt gemeinsam als Stifterpaar eines Familienwappens auftreten wollen (und dabei nicht als ggf. auslegungsfähiges Indiz die Vorfahren allein eines Ehegatten angeben), kann ein Sonderfall mit deutlichen Konsequenzen für die Führungsberechtigung vorliegen. Hier dürfte - sofern vorab keine Regelung erfolgte - beiden wappenstiftenden Personen auch nach einer Scheidung und beiderseitiger Beibehaltung des Nachnamens das Recht zur Führung und Weitergabe des Wappens zustehen. Dies ist bei den Wappenberatungen zu beachten. Die jeweiligen Kinder mit neuen Lebenspartnern wären dann bei Namensgleichheit zumindest Nachkommen einer der beiden wappenstiftenden Personen. Die zwei zwingenden Voraussetzungen des Namens- und Nachkommenschaftsprinzips wären in einem solchen Fall erfüllt.

 

Der Familienname

Der "Familienname" bei Fragen der Führungsberechtigung eines Familienwappens ist der tatsächlich geführte Nachname, der bei der jeweils konkret zu betrachtenden Person nach der geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auf die Nachkommen übergehen würde.

Dabei ist zu beachten, dass dieser Familienname eines Menschen sich im Laufe des Lebens auch einmal oder mehrmals ändern kann, u.a. durch Heirat, Scheidung, Adoption. Der ursprüngliche, durch Abstammung erhaltene Familienname heißt "Geburtsname".

Beachte: Dem Nachnamen gelegentlich angehängte reine Angaben zum Personen- bzw. Familienstand einer Person sind keine Bestandteile dieses Familiennamens. Beispiel: "Mustermann, geborene Müller, geschiedene Meyer, verwitwete Schmidt". Sie werden im Personenstandsfall, gewissen amtlich relevanten Vorgängen bei der bürgerlichen Beurkundung, benötigt. Solche Angaben sind die Personenstandsdaten einer Person, nicht deren Familienname, der auf die Nachkommen übergeht.

Die Entwicklungen im Namensrecht mögen den Umgang mit der Führungsberechtigung zwar nicht einfacher gemacht haben. Bei der konsequenten Anwendung des Namens- und Nachkommenschaftsprinzips ist das Namensrecht aber gleichwohl zu beachten.

Merke:
Ein Familienwappen ist das generationsübergreifende persönliche Kennzeichen einer durch ihren Namen sowie durch ihre Nachkommensgemeinschaft bestimmbaren Familie. Die Führungsberechtigung erfordert die (letztlich gesetzlich geregelte) Fortführung des Familiennamens sowie die nachzuweisende Nachkommenschaft.

 

Heraldische Vortragsveranstaltung

 

Wichtige Hinweise zum Gebrauch eines Familienwappens

Die Stiftung eines Familienwappens ist eine einseitige Rechtshandlung, die einer hinreichenden Publizität bedarf, um wirksam zu werden und um einen Anspruch gegen Unberechtigte durchsetzen zu können. Konkret: Der eigene Wille zur Führung des Wappens und auch die Festlegung der Berechtigten muss durch die wappenstiftende Person nach Außen erkennbar deutlich dokumentiert werden. Eine Publikation ist daher ratsam und hilfreich. Hierfür haben sich hilfestellend Wappenrollen etabliert, welche in Deutschland i. d. R. von anerkannten Vereinen auf privatrechtlicher Basis geführt werden.

Sinn und Zweck einer Wappenrollen ist die öffentliche Dokumentation der Familienwappen durch Eintragung und Publikation. Die wappenstiftende Person dokumentiert hiermit deutlich ihren Willen zur Führung des Familienwappens sowie auch den festgelegten Kreis der Führungsberechtigung gegenüber der Öffentlichkeit. So können die wappenstiftende Person und alle berechtigten Nachkommen den Schutz ihres bestehenden Rechts an dem Familienwappen (gemäß § 12 BGB analog) später besser nachweisen und durchsetzen. Konkret: Der Nachweis der längeren Wappenführung wird durch die in einer Wappenrolle datenmäßig genau registrierte Eintragung erheblich erleichtert. Durch eine publizierte Registrierung wird der Öffentlichkeit unter Beachtung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes der eigene Anspruch auf das Wappen sowie der Kreis der festgelegten Berechtigten wirksam aufgezeigt.

Eine wappenstiftende Person kann neben ihren eigenen Nachkommen auch weitere Angehörige in den Kreis der Führungsberechtigten mit einbeziehen. Zur Erreichung dieses Ziels kann die wappenstiftende Person die Berechtigung auf einen namensgleichen Vorfahren (sog. Stammahn) und dessen namensgleiche Nachkommen ausdehnen und gegenüber der Öffentlichkeit wirksam dokumentieren. Eine derartige Ausweitung der Führungsberechtigung wird in den heraldischen Fachvereinen und in der Fachliteratur akzeptiert.

Beachte:

Bei neu angenommenen Familienwappen steht die Führungsberechtigung daran außer der wappenstiftenden Person auch ohne besondere Erklärung deren Nachkommen zu, und zwar nicht erst nach dem Ableben der wappenstiftenden Person, sondern von dem Zeitpunkt der Stiftung an. Bereits ab dem Zeitpunkt der Wappenstiftung sind sie vollwertige Führungsberechtigte. Gleiches gilt für die begünstigten Nachkommen eines direkten Vorfahren (Stammahn), wenn bei der Stiftung eine ausdrückliche Ausdehnung der Berechtigung auf diesen Kreis festgelegt und publiziert wurde. Auch dieser Familienkreis hat bereits ab der erfolgten und hinreichend publizierten Wappenstiftung mit konkreter Festlegung der Führungsberechtigung ein eigenes Recht an dem Wappen (Recht zur Führung und Weitergabe).

Für die wappenstiftende Person bedeutet dies, dass ihr später keine alleinige Regelungs- bzw. Verfügungsbefugnis mehr hinsichtlich einer Einschränkung bzw. Beseitigung der bestehenden Rechte der anderen Familienmitglieder an dem Familienwappen zusteht. Auch als wappenstiftende Person ist sie bei einem solchen negativen Unterfangen jetzt Teil der Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand ("Einer unter Gleichen"). So wird bei der Niedersächsischen Wappenrolle (wie auch bei anderen in Deutschland anerkannten Wappenrollen) ein Familienwappen auch auf Antrag der wappenstiftenden Person nur dann gelöscht, wenn diese nachweist, dass die bei der Anmeldung als führungsberechtigt benannten Familienmitglieder dem Löschungsantrag auch zustimmen.